§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt die Bezeichnung ″ Heimat- und Geschichtsverein Bergwinkel ″. Er hat seinen Sitz in Schlüchtern und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schlüchtern eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein fördert die Erforschung der Heimatgeschichte sowie der Landes- und Volkskunde und setzt sich besonders für die Erhaltung der Bau- , Kunst- und Naturdenkmäler ein. Er erstrebt die Vertiefung der Kenntnisse der heimatlichen Kulturgüter und das Verständnis für geschichtliche Zusammenhänge.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der zur Zeit gültigen Fassung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden
a. natürliche Personen und
b. juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.
Sie müssen die Bestrebungen des Vereins unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Heimatgeschichte besondere Verdienste erworben haben.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Bewerber die Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen,
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
a. 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt, oder
b. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
§ 8
Mitgliedschaftsrechte
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
§ 10
Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Er ist im Voraus zu zahlen
2. Umlagen können nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (§ 12)
2. Die Mitgliederversammlung (§ 13)
§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem stellvertretenden Schriftführer
e. dem Schatzmeister
f. dem Bürgermeister der Stadt Schlüchtern
g. drei Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu den im § 2 genannten Zwecken zu erfolgen.
5. Der Vorstand soll alle drei Monate einmal zusammen kommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich zu übernehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
Ausnahmsweise kann ein Beschluß auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlußgegenstandes herbeigeführt werden. Im übrigen erläßt der Vorstand für seine Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Form und Frist der Ladung zu den Vorstandssitzungen geregelt werden.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 13
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet alljährlich statt und soll im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres einberufen werden.
Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse zu erfolgen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht des Vorstandes
b. Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Neuwahlen (alle 3 Jahre, s. § 12, Ziff.3)
e. Beschlußfassung über Anträge, die stets eine Woche vor dem Tage der
Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer eingereicht werden
müssen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht oder die Berufung schriftlich durch begründeten Antrag von 1/3 sämtlicher Mitglieder verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen vorher erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Wahl muß erfolgen, wenn mehrere Kandidaten sich zur Wahl stellen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
§ 14
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern bzw. deren Stellvertretern, die in der ordentlichen Mitglieder-
Versammlung auf 3 Jahre gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung.
Der Rechnungen und der Kassenführung (Zwischenprüfungen sind daher durchzuführen)
sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist nur möglich, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung 3/4 oder erschienenen Mitglieder sie beschließt.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt Vermögen an die Stadt Schlüchtern, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 06. Juni 1978 in Kraft.
Unterschriften der Gründungsmitglieder
Stand : 20. 03. 2003